Haftpflichtversicherung Arbeitsplatz

Während der Ausübung des Jobs kann es leicht zu einem Schaden kommen. Diesen übernimmt in der Regel jedoch nicht die private Haftpflicht. Handelt es sich um ein Unternehmen, sollte eine Betriebshaftpflicht die richtige Alternative sein, denn sie sichert sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ab und schützt den Tätigen während seiner Arbeit, falls es zu Schäden kommt. Wir liefern alle Antworten zur Berufs- und Betriebshaftpflicht. Außerdem erläutern wir, warum eine Haftpflichtversicherung Arbeitsplatz so sinnvoll ist. Haftpflichtversicherung Arbeitsplatz.

Profitieren Sie von den günstigen Online-Konditionen und schützen sich gegen die Risiken am Arbeitsplatz. Dabei bietet die Haftpflicht auch einen passiven Rechtsschutz, der Sie notfalls vor Gericht unterstützt.

Private Haftpflichtversicherung greift in der Regel nicht

Haftpflichtversicherung Arbeitsplatz

Haftpflichtversicherung Arbeitsplatz

Wer am Arbeitsplatz einen Schaden verursacht, kann in der Regel nicht auf die private Haftpflicht zurückgreifen. Für gewöhnlich gibt es hierfür spezielle Policen, die auch einen größeren Betrag abdecken als die private Haftpflichtversicherung. Dazu gehören:

Diese beiden Versicherungen decken den Unternehmer in jedem Fall ab, unterscheiden sich jedoch in dem Punkt des Versicherungsumfangs. Während die Betriebshaftpflicht für einen Betrieb mit mehreren Mitarbeitern geeignet ist, dient die Berufshaftpflicht zum Schutz eines Einzelunternehmers. Auch Laptops lassen sich mitversichern.

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Haftpflichtversicherungen für den Schaden im Betrieb Haftpflichtversicherung Arbeitsplatz

Es besteht keine Pflicht, eine Haftpflicht für ein Unternehmen abzuschließen. Sinnvoll ist der Abschluss dieser Haftpflichtversicherung jedoch. Um festzustellen, ob sie sich für den eigenen Betrieb eignet, sollte man eine Risikoanalyse anstellen lassen. Mittels dieser wird auch festgestellt, welche Deckungssumme für die Police in Frage kommt. Die Betriebshaftpflicht bringt folgende Vorteile:

  • Sie sichert sowohl Unternehmer als auch Mitarbeiter ab
  • Sie verteidigt unberechtigte Ansprüche notfalls sogar gerichtlich
  • Sie gleicht berechtigte Schadenersatzforderungen aus

Das Unternehmen ist mit dieser Haftpflichtversicherung für den Arbeitsplatz hervorragend abgesichert. Die Versicherung steht auch zur Verfügung, wenn die Schäden durch Fahrlässigkeit entstehen, oder das Arbeitsrecht vertreten werden muss.

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Berufshaftpflicht auch für Tätige im Ausland hilfreich Haftpflichtversicherung Arbeitsplatz

Privathaftpflicht

Einzelunternehmer schließen stattdessen besser eine reine Berufshaftpflichtversicherung ab. Diese Haftpflichtversicherung bietet einen guten Versicherungsschutz für den Arbeitsplatz, da der Versicherte seine Tätigkeiten schützt und bei einem Schaden auf die Haftpflichtversicherung zurückgreifen kann. Denn selbst ein Arbeitsplatz, bei dem kein Handwerk ausgeübt wird, kann es zu Schäden kommen. Innerhalb dieser Haftpflichtversicherung kann die Deckungssumme erheblich variieren und ist zum Teil auch gesetzlich vorgeschrieben:

  • Rechtsanwälte: 250.000 Euro pro Versicherungsfall
  • Architekten und Ingenieure: 2 bis 3 Millionen Euro
  • Ärzte: 5 Millionen Euro

Zudem wird in vielen Versicherungspolicen zusätzlich zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden, für die wiederum andere Deckungssummen vereinbart werden müssen. Arbeitet der Versicherte im Ausland, deckt die Haftpflichtversicherung in vielen Fällen ebenfalls den Arbeitsplatz ab. Allerdings ist dieser Punkt spezifisch mit dem Versicherer zu klären, da so manche Haftpflichtversicherung in diesem Bereich nicht greift.

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Angebot wird nicht oft getestet Haftpflichtversicherung Arbeitsplatz

Binnen der letzten Jahre hat die Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz kaum an diversen Tests teilgenommen. Dies liegt laut Ökotest vor allem daran, dass die Beiträge für die Haftpflichtversicherung noch erheblich schwankt. So kommt es nicht nur auf die Spezifikationen an, die am Arbeitsplatz gefordert werden, sondern im Bereich der Berufshaftpflicht auch darauf, welcher Beruf ausgeübt wird. Aber selbst durch die älteren Tests lässt sich ein leichter Überblick schaffen, den man im Anschluss umso leichter für sich selbst umsetzen kann. Hier geht es zum aktuellen Haftpflicht Test.

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Haftpflichtversicherung für den Arbeitsplatz – Das Fazit

Eine Haftpflichtversicherung für den Arbeitsplatz zu finden ist nicht schwierig, wenn man die richtigen Antworten und Informationen zum Thema hat. Betriebshaftpflicht und Berufshaftpflicht schützen bei Schäden den Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber und sind daher sehr empfehlenswert, wenn man ein eigenes Unternehmen führt und seine Arbeit schützen will. Die Haftpflicht übernimmt nicht nur den Schaden, sondern sorgt auch dafür, dass man die Jobs weiter ausüben kann, indem sie beispielsweise eine rechtliche Vertretung anbietet.

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„Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
ArbSchG

Ausfertigungsdatum: 07.08.1996

Vollzitat:

„Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 113 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist“

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 113 G v. 20.11.2019 I 1626
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.10.2013 I 3882 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Richtlinien: -Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und – Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. EG Nr. L 206 S. 19).“

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.“

Die Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse Darmstadt im Test