Haftpflichtversicherung 18 Jahre

Ob die Haftpflichtversicherung der Eltern für die Schäden aufkommt, die ihr Kind verursacht hat, hängt vor allen Dingen von dem Alter des Kindes ab. Nach aktueller Gesetzeslage sind Kinder vor dem 7. Geburtstag deliktunfähig und können demzufolge nicht für den entstandenen Schaden haften. Im Straßenverkehr sind Kinder sogar bis 10 Jahren von jeglicher Haftung befreit, insofern es sich um keinen ruhenden Verkehr handelt. Kinder sind in der Regel in der elterlichen Haftpflichtversicherung mitversichert, bis sie 18 Jahre sind. Befinden sie sich in einer Ausbildung oder einem Studium können Sie aber auch noch darüber hinaus bei den Eltern mitversichert sein. Haftpflichtversicherung 18 Jahre

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Wann die Haftpflichtversicherung der Eltern auch für Kinder über 18 Jahre gilt

Die private Haftpflichtversicherung der Eltern gilt unter entsprechenden Umständen auch für Kinder, die über 18 Jahre beziehungsweise volljährig sind. Kinder über 18 sind demnach auch dann versichert, wenn sie weiterhin zur Schule gehen oder wenn sie die erste Berufsausbildung (die Lehre oder das Studium) absolvieren. Versichert sind volljährige Kinder auch dann, wenn sie nach der Lehre ein Studium aufnehmen oder wenn sie sich in der Wartezeit zwischen Schule und Berufsausbildung befinden. Über die elterliche Versicherung sind auch alle versichert, die einen Bundesfreiwilligendienst vor oder nach der ersten Ausbildung leisten.

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Wann Kinder über 18 Jahre nicht über die elterliche Haftpflichtversicherung mitversichert sind

Die Mitversicherung über die elterliche Haftpflichtversicherung gilt nur, bis die Kinder 18 Jahre sind und erlischt spätestens mit der Heirat. Solange die Schulausbildung oder die Berufsausbildung andauert, sind Kinder über 18 Jahre mitversichert. Mitversichert sind die Kinder allerdings nicht, wenn sie eine zweite Lehre, ein Zweitstudium oder eine Berufstätigkeit aufnehmen. In diesen Fällen stehen die Kinder auf eigenen Beinen und müssen sich daher selbst versichern.

Wann Kinder über 18 Jahre mitversichert sind, auch wenn sie nicht mehr zu Hause leben

In der elterlichen Haftpflichtversicherung sind Kinder mitversichert, wenn sie aus dem Elternhaus ausziehen und an einem anderen Ort studieren oder ihre Ausbildung absolvieren. In diesem Sinne sind Kinder über 18 Jahre jedoch nur dann mitversichert, wenn sie nicht verheiratet, erwerbstätig oder im Referendariat sind. Sobald das zweite Studium beginnt oder eine Ausbildung nach dem Studium angetreten wird, muss sich das Kind selbst versichern.

II. Personenrechte der Minderjährigen und der sonst in ihrer Handlungsfähigkeit Beeinträchtigten

„§ 21. (1) Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

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Fazit Haftpflichtversicherung 18 Jahre

Eltern sollten immer darauf Acht geben, dass ihr Kind in der Haftpflichtversicherung mitversichert ist. Hierbei handelt es sich um eine Familien-Haftpflicht. Denn vor dem Gesetz können Kinder bis 7 Jahre nicht haften, da sie schuldenunfähig sind. Es ist besonders sinnvoll, wenn der Versicherungsvertrag eine Klausel enthält, die deliktunfähge Kinder mitversichert. In diesem Fall ist die Versicherungssumme aber oft begrenzt. Ab dem siebten Lebensjahr, bis hin zu 18 Jahren sind Kindern beschränkt haftbar und werden üblicherweise in der Familienhaftpflicht mitversichert.

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